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Ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen wegen Alkoholfahrt auf E-Scooter?

Elektrokleinstfahrzeuge (oder im Volksmund E-Scooter) sind aus Großstädten nicht mehr wegzudenken. Umso wichtiger wird die Frage nach der straßenverkehrsrechtliche Einordnung der mit elektrischem Antrieb ausgestatteten Roller.


Sind E-Scooter als Kraftfahrzeuge anzusehen?


Laut § 1 eKFV (Verordnung über die Teilnahme von Elektrokleinstfahrzeugen am Straßenverkehr) muss ein E-Scooter einen Katalog an bestimmten Merkmalen erfüllen, um als Kraftfahrzeug zu gelten. Beispielsweise darf die Mindestgeschwindigkeit nicht unter 6 km/h und die Höchstgeschwindigkeit nicht über 20 km/h liegen. Ein E-Scooter muss, genauso wie ein Auto, haftpflichtversichert sein. Durch die höheren zu erreichenden Geschwindigkeiten ist das Unfallrisiko höher als beispielsweise das eines Fahrrades.


Was passiert, wenn jemand unter Einfluss von Alkohol E-Scooter fährt?


Absolut fahruntüchtig ist der Führer eines Elektrokleinstfahrzeugs dann, wenn er 1,1 Promille Blutalkohol aufweist. Dass er dabei einen E-Scooter statt eines vierrädrigen Fahrzeugs bedient, kann für sich genommen nicht seine Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen widerlegen. Das Oberlandesgericht Hamm warnte vor der Nutzung von E-Scootern unter Alkoholeinfluss, denn diese seien keine alkoholtoleranten Fortbewegungsmittel.


Allerdings kann von einer gerichtlichen Entziehung der Fahrerlaubnis gem. § 69 StGB abgesehen werden, wenn in der Tat, in der Person des Täters oder dem Nachtatverhalten des Täters besondere Umstände liegen.


AZ: OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2025 - III-1 ORs 70/24



Wie sich die Rechtslage bei einer E-Scooter-Fahrt unter Drogeneinfluss verhält, lesen Sie hier: https://www.kanzlei-skana.de/post/fahrerlaubnisentziehung-bei-drogenfahrt-auf-fahrerlaubnisfreiem-e-scooter


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana


Fachanwalt für Verkehrsrecht


Anwalt für Strafrecht

 
 
 

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