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Verfassungsbeschwerde gegen Werbeverbot für Schwangerschaftsabbrüche abgelehnt

Das Bundesverfassungsgericht hat mit seinem Beschluss vom 10. Mai 2023 (Aktenzeichen: 2 BvR 390/21) eine Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot der Werbung für Schwangerschaftsabbrüche abgewiesen. Dabei geht es um die Frage, ob trotz Aufhebung der strafrechtlichen Urteile und der einschlägigen Strafvorschrift des § 219a StGB ein fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis besteht.


Im Zentrum des Falles steht eine Ärztin aus Gießen, die wegen Werbung für den Schwangerschaftsabbruch nach § 219a StGB verurteilt wurde. Während des Verfahrens wurde die fragliche Strafvorschrift jedoch aufgehoben, und die strafgerichtlichen Urteile wurden rückwirkend aufgehoben. Damit war das Rechtsschutzziel der Beschwerdeführerin – die Aufhebung der strafrechtlichen Verurteilung – erledigt.


Das Bundesverfassungsgericht lehnte die Verfassungsbeschwerde als unzulässig ab. Es führte aus, dass ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nur in eng begrenzten Fällen besteht, in denen das erledigte Rechtsschutzziel weiterhin relevant ist. Hier jedoch lag keine Wiederholungsgefahr vor, da die einschlägige Strafvorschrift rückwirkend aufgehoben wurde.


Verfassungsgerichtliche Prüfung der Aufhebungsvorschrift nicht erforderlich

Das Gericht betonte, dass es nicht erforderlich sei, die Verfassungsmäßigkeit der Aufhebungsvorschrift zu prüfen. Die Verfassungsbeschwerde dient in erster Linie dem Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte, nicht der Normenkontrolle. Zudem wurde die Beschwerdeführerin durch das Aufhebungsgesetz nicht belastet.

Das Gericht stellte klar, dass die Beschwerdeführerin durch die Aufhebung der strafgerichtlichen Urteile umfassend rehabilitiert wurde. Auch die Tatsache, dass die Geldstrafe noch nicht erstattet wurde, führte nicht zu einer fortdauernden Belastung, da die Möglichkeit zur Rückforderung der Strafe besteht.


Bedeutung für die Rechtsschutzpraxis:

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in diesem Fall trägt zur Klärung der Frage bei, wie mit erledigten Rechtsschutzzielen in verfassungsgerichtlichen Verfahren umzugehen ist. Sie verdeutlicht, dass ein ausnahmsweise fortbestehendes Rechtsschutzbedürfnis nur in spezifischen Situationen angenommen wird, in denen die erledigte Rechtsfrage weiterhin von grundlegender Bedeutung ist.


Der Beschluss des Bundesverfassungsgerichts unterstreicht die zentrale Bedeutung der individuellen Grundrechte im Verfassungsstaat. Er zeigt auf, dass die Verfassungsbeschwerde als außerordentlicher Rechtsbehelf dazu dient, den Schutz der Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte des Einzelnen zu gewährleisten. Auch wenn die Rechtsfrage in diesem Fall durch die Gesetzesänderung erledigt wurde, ist die Botschaft klar: Die Wahrung der verfassungsmäßigen Rechte hat stets oberste Priorität.


Az.: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10.05.2023 - 2 BvR 390/21


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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