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  • AutorenbildSimon Eberherr

Zur Aufhebung eines Verbots gegen eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke

In einem aktuellen Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof München in einem Eilverfahren ein Versammlungsverbot auf einer Autobahnbrücke aufgehoben. Die Entscheidung betrifft eine geplante Abseilaktion und einen Fahrradkorso im Rahmen einer Versammlung. Das Urteil des VGH München vom 24.03.2023 hat weitreichende Auswirkungen auf die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen.


Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Antragsteller hatte eine Versammlung unter dem Thema "Verkehrswende jetzt! Keine weitere Autobahn!" angemeldet, die eine Abseilaktion von einer Autobahnbrücke und einen Fahrradkorso umfasste. Die Antragsgegnerin, zuständig für die Genehmigung von Versammlungen, hatte daraufhin das Versammlungsverbot erlassen. Sie begründete dies mit Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsbedenken. Der Antragsteller legte daraufhin Beschwerde gegen das Versammlungsverbot ein.


Kein pauschales Verbot möglich

Der VGH München hob das Versammlungsverbot auf und gab damit dem Eilantrag des Antragstellers statt. In seinen Leitsätzen stellte das Gericht klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht allein aufgrund der zu erwartenden Verkehrsbehinderungen und der erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen untersagt werden können. Ein absoluter Ausschluss von Versammlungen auf Autobahnen wäre unverhältnismäßig. Zudem betonte das Gericht, dass die Entscheidung über ein Versammlungsverbot auf konkreten und nachvollziehbaren tatsächlichen Anhaltspunkten basieren muss. Die Versammlungsbehörde trägt die Darlegungs- und Beweislast für eine hinreichende Wahrscheinlichkeit des Gefahreneintritts.


Das Urteil hat weitreichende Bedeutung für die Zulässigkeit von Versammlungen auf Autobahnen. Es verdeutlicht, dass ein Versammlungsverbot auf Autobahnen nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkrete und nachvollziehbare Gefahrenprognosen vorliegen. Eine pauschale Ablehnung von Versammlungen aufgrund möglicher Verkehrsbehinderungen und Sicherheitsmaßnahmen ist unzulässig. Das Recht auf Versammlungsfreiheit gemäß Artikel 8 Absatz 1 des Grundgesetzes (GG) ist ein hohes Gut, das bei der Abwägung der Interessen angemessen berücksichtigt werden muss.


Das VGH München stellt klar, dass Versammlungen auf Autobahnen nicht grundsätzlich verboten werden können, nur weil sie zu Verkehrsbehinderungen führen und umfangreiche Sicherheitsmaßnahmen erfordern. Es unterstreicht die Bedeutung konkreter Gefahrenprognosen und verlangt von den Versammlungsbehörden eine sorgfältige Abwägung zwischen dem Schutz der öffentlichen Sicherheit und dem Recht auf Versammlungsfreiheit. Es verdeutlicht, dass Versammlungen nicht ohne ausreichende Begründung verboten werden dürfen und dass das Recht auf Versammlungsfreiheit auch in solchen Fällen geschützt ist.


Az.: VGH München, Beschluss v. 24.03.2023 – 10 CS 23.575


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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