top of page
Suche
  • AutorenbildRA Sven Skana

Ankündigung zur Unterlassung von Verstößen - Keine Fahrtenbuchauflage?

Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen hat sich im Oktober 2020 zur weiteren Konkretisierung der Fahrtenbuchauflage ausgesprochen. Es ist nicht möglich, nur anhand der Ankündigung des Fahrzeughalters, sich in Zukunft rechtschaffen zu verhalten, darauf zu schließen, dass keine Fahrtenbuchauflage nötig ist. Eine solche bloße Absichtserklärung reicht nicht aus, um den Fahrer bei künftigen Verkehrsverstößen zu identifizieren, wie es durch die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage möglich wäre.


Dem Beschluss des Oberverwaltungsgerichts geht folgender Sachverhalt vor:

Nachdem ein Verkehrsverstoß festgestellt wurde, war es nicht möglich, den Fahrer des betreffenden Fahrzeugs zum Tatzeitpunkt zu identifizieren. Der Fahrzeughalter gab an, das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt nicht gefahren zu haben und berief sich auf sein Zeugnisverweigerungsrecht. Obwohl es auch möglich gewesen wäre, dass Familienangehörige das Fahrzeug genutzt haben könnten, wurde gegen den Fahrzeughalter die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage verhängt.

Der Fahrzeughalter erhob daraufhin Klage und argumentierte, dass er sich zukünftig anders verhalten und den Fahrzeugführer stets benennen werde. Das Verwaltungsgericht Köln wies die Klage jedoch ab und betrachtete diese Argumentation als unerheblich. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen musste letztlich entscheiden.


Absichtserklärung unerheblich

Das Oberverwaltungsgericht bestätigte die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, dass die Fahrtenbuchauflage gerechtfertigt und rechtmäßig sei. Es wurde betont, dass eine bloße Ankündigung des Klägers sich künftig rechtstreu zu verhalten, kein ausreichender Grund sei, um von einer Fahrtenbuchauflage abzusehen. Eine bloße Absichtserklärung sei offensichtlich nicht in der Lage, die Identifizierung des Fahrzeugführers bei zukünftigen Verkehrsverstößen in gleicher Weise sicherzustellen wie die Anordnung einer Fahrtenbuchauflage, welche eine weitgehende Dokumentation der Daten bezüglich der Nutzung des Fahrzeugs beinhaltet.


Die Anordnung der Auflage war demnach ein rechtmäßiger Verwaltungsakt seitens der Exekutive.


Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 14.10.2020 - 9 A 2969/19 –

AdobeStock Foto-Nr.: 7394720


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrig

bottom of page