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Blitzer-App auf dem Handy des Beifahrers: Muss der Fahrzeugführer zahlen?

Wer am Steuer ein elektronisches Gerät benutzt, das der Kommunikation, Information oder Organisation dient oder zu dienen bestimmt ist, verstößt gegen das sogenannte Handyverbot nach § 23c Abs. 1 StVO und muss mit einem Bußgeld rechnen. Doch was ist, wenn die Beifahrerin eine Blitzer-App auf ihrem Handy aktiviert hat und der Fahrer davon weiß? Stellt dies einen Verstoß gegen die existierenden Normen dar? Das OLG Karlsruhe hat sich mit dieser Frage in einem aktuellen Beschluss aus dem Februar 2023 beschäftigt.


Die Entscheidung des Gerichts beruht auf folgenden Feststellungen:

Der Betroffene fuhr mit seinem Pkw auf der Autobahn und wurde von einem mobilen Geschwindigkeitsmessgerät erfasst. Daraufhin haben ihn die Beamten aus dem Straßenverkehr gezogen. Er hatte die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 22 km/h überschritten. Die Beifahrerin des Betroffenen hatte auf ihrem Handy eine Blitzer-App aktiviert, die vor stationären und mobilen Geschwindigkeitskontrollen warnte. Der Fahrzeugführer wusste davon und hatte sich darauf verlassen, dass die App ihn rechtzeitig vor dem Blitzer warnen würde.

Das Amtsgericht verurteilte ihn wegen vorsätzlicher Nutzung eines elektronischen Geräts am Steuer zu einer Geldbuße von 100 Euro. Es subsumierte die Blitzer-App unter den Tatbestand des § 23c Abs. 1 StVO und lehnte eine Ausnahme für die Nutzung durch die Beifahrerin ab. Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde ein und machte geltend, dass er kein elektronisches Gerät benutzt habe und dass die Blitzer-App nicht unter das Handyverbot falle.


Oberlandesgericht Karlsruhe macht klar: Verwenden einer Blitzer-App ist verboten

Das OLG Karlsruhe wies die Rechtsbeschwerde als unbegründet zurück und bestätigte das Urteil des Amtsgerichts Das Gericht führte aus, dass der Betroffene die objektiven und subjektiven Tatbestandsmerkmale des § 23c Abs. 1 StVO erfüllt habe, indem er ein elektronisches Gerät verwendet habe, das der Kommunikation, Information oder Organisation diene oder zu dienen bestimmt sei. Es stellte klar, dass eine Blitzer-App ein solches elektronisches Gerät sei, da sie dem Fahrer Informationen über Geschwindigkeitskontrollen vermittle und ihm so eine Umgehung der Verkehrsüberwachung ermögliche.

Die Richter wiesen darauf hin, dass es für den Tatbestand des § 23c Abs. 1 StVO nicht darauf ankomme, ob der Fahrer das elektronische Gerät selbst in der Hand halte oder bediene oder ob dies durch einen Mitfahrer geschehe. Entscheidend sei, ob der Fahrer das Gerät inkl. Der Blitzer-App für seine Zwecke nutze oder nutzen könne. Das Gericht sah in dem Verhalten des Betroffenen eine Nutzung der Blitzer-App im Sinne der Vorschrift. Er habe von der Aktivierung der App durch die Beifahrerin gewusst und sich darauf verlassen, dass sie ihn vor dem Blitzer warnen würde. Er habe daher die App für seine Zwecke genutzt, um einer Geschwindigkeitsmessung zu entgehen.


Achtung bei der Verwendung von Blitzer-Apps

Der Beschluss des OLG Karlsruhe zeigt, dass die Verwendung und Aufrechterhaltung der Funktion dieser Blitzer-Apps nicht fahrzeugführerabhängig ist und demnach auch ein Bußgeld drohen kann, wenn die eigene Beifahrerin eine solche App auf ihrem Telefon betreibt. Entscheidendes Kriterium in diesem Prozess war die Kenntnis des Fahrzeugführers über die Verwendung der App.

Es empfiehlt sich daher allgemein, am Steuer keine Blitzer-Apps zu benutzen, auch nicht durch einen Mitfahrer. Die Nutzung einer Blitzer-App kann nicht nur zu einem Bußgeld führen, sondern auch zu einem Fahrverbot oder einer Punkteeintragung.


AZ.: OLG Karlsruhe, Beschl. v. 07.02.2023 – 2 ORbs 35 Ss 9/23


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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