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Fahrtenbuchauflage – Nur möglich in Verbindung mit Zuwiderhandlungen gegen Verkehrsvorschriften

Das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich im Januar 2022 für den Zusammenhang hinsichtlich einer Fahrtenbuchauflage nach § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO und einem Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift ausgesprochen. Nach Ansicht des Verwaltungsrichters ist für die Verhängung einer solchen Auflage notwendig, dass dem unbekannten Fahrzeugführer eine Verkehrsordnungswidrigkeit – oder straftat zur Last gelegt wird, dieser jedoch nicht ermittelt werden kann und so dem Fahrzeughalter auferlegt wird, zukünftige Fahrten zu protokollieren.


Der Klage liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Dem Fahrzeughalter wurde eine Fahrtenbuchauflage auferlegt, da laut Behörde in Zusammenhang mit dem Fahrzeug eine Straftat der vorsätzlichen Körperverletzung sowie der Sachbeschädigung und der Beleidigung ausgegangen sei. Nach Feststellung des Gerichts hat sich der Täter an einer roten Ampel befunden und befand sich neben einem anderen Auto im ruhenden Verkehr. Nachdem es wohl zuvor zu einer nicht mehr vollständig nachweisbaren Provokation durch den Fahrzeugführer des anderen Autos kam, stieg der Täter aus, lief zu Fuß zum Provokateur und schlug ihn durch das geöffnete Seitenfenster ins Gesicht und beleidigte ihn dabei mehrmals. Nach dem Hieb begab sich der Täter wieder zurück in das Fahrzeug des Halters und verließ den Tatort.


Aufgrund des Umstandes, dass der Geschädigte lediglich Aussagen zum Fahrzeug und zum amtlichen Kennzeichen machen konnte, welches ausschließlich zum Fahrzeughalter des Fahrzeuges führte, hat die Behörde aufgrund mangelnder Aufklärungsmöglichkeit eine Fahrtenbuchauflage ausgesprochen.

Gegen diese Auflage wandte sich der Fahrzeughalter vor dem Verwaltungsgericht Arnsberg im Sinne des einstweiligen Rechtsschutzes. Er begehrt, die aufschiebende Wirkung der Fahrtenbuchauflage wiederherzustellen, so dass darüber in einem ausgiebigen Klageverfahren entschieden werden kann.

Der zuständige Verwaltungsrichter gab dem Antrag des Fahrzeughalters statt. Nach Auffassung des Gerichtes reicht der Zusammenhang der Straftat im Sinne der Körperverletzung und der Beleidigung nicht aus, um eine Fahrtenbuchauflage auszusprechen. Es handelt sich im vorliegenden Fall eben nicht um eine Zuwiderhandlung einer Verkehrsvorschrift, sondern um ein Beleidigungs – sowie Körperverletzungsdelikt. § 31a Abs. 1 Satz 1 StVZO bezieht sich jedoch auf einen Zusammenhang mit der Führung von Kraftfahrzeugen. Dies ist im vorliegenden Fall nicht gegeben, da die Norm grundsätzlich auf die Bewegungsvorgänge mit einem Fahrzeug fokussiert, nicht auf das bloße „Dabeisein“ eines solchen.




Verwaltungsgericht Arnsberg: Beschluss vom 31.01.2022 – 7 L 7/22

AdobeStock-Foto-Nr.: 43748250



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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