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Verfassungsbeschwerde aufgrund mangelnder Einführung des Tempolimits auf Autobahnen gescheitert

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Dezember 2022 über die nicht zur Entscheidung angenommene Verfassungsbeschwerde zweier Beschwerdeführer geäußert, welche sich in ihrem Grundrecht nach Art. 20a GG verletzt fühlten, da bis zum heutigen Tag noch kein Tempolimit auf deutschen Autobahnen eingeführt wurde. Diese habe das BVerfG jedoch aufgrund einer mangelnden ausreichenden Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.


Die Entscheidung fußt auf folgender Überlegung:

Die Beschwerdeführer wollten sich vor dem deutschen obersten Verfassungsgericht Recht geben lassen, dass die mangelnde politische Umsetzung des Tempolimits auf deutschen Autobahnen nicht mit dem Zweck des Art. 20a GG vereinbar ist. Sie reichten Verfassungsbeschwerde beim BVerfG ein.

Der Verweis auf die bedeutende Klimaentscheidung des Bundesverfassungsgerichts im März 2021 war für die Verfassungsrichter nicht ausreichend, um die Verfassungsbeschwerde zu begründen. Das höchste deutsche Gericht hatte in seinem damaligen Urteil den Klagen von Klimaschützern gegen das Bundesgesetz zum Klimaschutz (KSG) teilweise stattgegeben, da es keine klare Definition des Weges zur Erreichung der verbindlichen Klimaziele bis 2045/2050 bot. Die Verfassungsrichter erkannten in den unzureichenden Klimaschutzmaßnahmen des Gesetzgebers eine wirkliche Bedrohung für die Freiheitsrechte künftiger Generationen. Jedoch nicht für die aktuelle Verfassungsbeschwerde der beiden Beschwerdeführer.


Tiefere Begründung und Argumentation der Beschwerde notwendig

Die Argumentation der Beschwerdeführer, die sich auf die Klimaentscheidung des BVerfG vom März 2021 bezieht, hat die Verfassungsrichter in Bezug auf die geplante allgemeine Geschwindigkeitsbegrenzung auf Bundesautobahnen nicht überzeugt. Das BVerfG erkennt weiterhin das Recht auf Verfassungsbeschwerde wegen möglicher künftiger Einschränkungen der Freiheit an, aber die Beschwerdeführer haben nach Ansicht des BVerfG die möglichen künftigen Freiheitseinschränkungen, die durch das Fehlen eines generellen Tempolimits entstehen könnten, nicht ausreichend begründet. Nach Meinung des BVerfG reicht die Argumentation der Beschwerdeführer nicht aus, um eine mögliche Beschränkung künftiger Freiheitsgrundrechte aufgrund des Fehlens eines Tempolimits nachzuweisen. Ohne eine plausible Begründung für diese Behauptung und eine berechenbare Prognose, wie schnell die Emissionsmenge im Verkehrssektor bei fehlendem Tempolimit aufgebraucht werden würde, kann ein Eingriff in Freiheitsgrundrechte nicht angenommen werden.


BVerfG, Beschl. v. 15.12.2022 – 1 BvR 2146/22

AdobeStock Foto-Nr.: 55089540


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht





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