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  • AutorenbildSimon Eberherr

Wann hat man Anspruch auf die vollständigen Messunterlagen im Bußgeldverfahren?

Das Oberlandesgericht Koblenz hat in einem Beschluss vom 02.06.2022 eine wichtige Frage zum Thema Akteneinsicht im Bußgeldverfahren geklärt: Wann hat der Betroffene Anspruch auf die Vorlage der vollständigen Messunterlagen, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden? Das OLG Koblenz hat entschieden, dass der Betroffene grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen hat, die für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind. Dazu gehören nicht nur die Rohmessdaten und die Bedienungsanleitung des Messgeräts, sondern auch die Wartungs- und Reparaturunterlagen sowie die Lebensakte des besagten Geräts. Der Betroffene muss dabei keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler vortragen, sondern kann sich auf sein Recht auf ein faires Verfahren berufen.


Der Entscheidung des OLG liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Der Fall betraf einen Autofahrer, der wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 26 km/h außerorts zu einer Geldbuße von 100 Euro verurteilt wurde. Die Geschwindigkeit wurde mit einem standardisierten Messverfahren (mit einem sogenannten „Poliscan Speed“) ermittelt. Der Autofahrer legte Einspruch gegen den Bußgeldbescheid ein und beantragte Akteneinsicht bei der Bußgeldbehörde. Er verlangte unter anderem die Herausgabe der Rohmessdaten und der Bedienungsanleitung des Messgeräts sowie der Wartungs- und Reparaturunterlagen und der Lebensakte des Messgeräts. Die Bußgeldbehörde lehnte dies ab und verwies darauf, dass diese Unterlagen nicht zur Akte genommen worden seien und dass der Betroffene keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler dargelegt habe. Das Amtsgericht wies den Einspruch des Betroffenen zurück und bestätigte den Bußgeldbescheid. Der Autofahrer legte Rechtsbeschwerde ein und rügte die Verletzung seines Anspruchs auf Akteneinsicht.


OLG bestätigt Akteneinsichtsrecht

Das Urteil des OLG Koblenz stärkt die Rechte der Betroffenen im Bußgeldverfahren. Es stellt klar, dass der Betroffene grundsätzlich ein Recht auf Einsicht in alle Unterlagen hat, die bei der Bußgeldbehörde vorhanden sind, aber nicht zur Akte genommen wurden, wenn sie für die Beurteilung der Ordnungsgemäßheit der Messung von Bedeutung sind. Der Betroffene muss dabei keinen konkreten Anhaltspunkt für einen Messfehler vortragen, sondern kann sich auf sein Recht auf ein faires Verfahren berufen. Das OLG Koblenz widerspricht damit der bisherigen Rechtsprechung einiger anderer Oberlandesgerichte, die eine Akteneinsicht nur bei einem konkreten Vortrag eines Messfehlers gewährt haben. Das OLG Koblenz hat jedoch betont, dass es keine generelle Pflicht zur Beiziehung aller vorhandenen Unterlagen gibt und dass es immer auf den Einzelfall ankommt. Es hat daher das Verfahren an das Amtsgericht zurückverwiesen, damit dieses prüft, ob die vom Betroffenen geforderten Unterlagen für die Messung relevant sind oder nicht.


Az.: OLG Koblenz vom 02.06.2022, Az. 2 OWi 31 SsBs 99/22


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.

Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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