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  • AutorenbildRA Sven Skana

Angaben zur Fahrt seitens des Betroffenen - Begründung eines bedingten Vorsatzes möglich



Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat im Februar 2022 eine wichtige verkehrsrechtliche Entscheidung veröffentlicht. Die Richter entschieden, dass durch die Angaben und Informationen des Kraftfahrzeugführers bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung ein bedingter Vorsatz entstehen kann, wenn der Grund der Fahrt es zulässt.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Im Februar 2021 wurde ein Autofahrer auf der Bundesstraße durch eine Lasermessung überführt. Statt der erlaubten 100 km/h sei dieser mit 143 km/h unterwegs gewesen. Die Polizei konfrontierte ihm direkt mit dem Verkehrsverstoß und fragte ihn, was denn der Anlass seiner Fahrt sei. Der Betroffene PKW-Führer argumentierte, dass er aufgrund eines Notfalles „wohl nicht die notwendige Sorgfalt für die Geschwindigkeitsbeschränkung aufgebracht hat“. Nach weiterer Nachfrage durch die Beamten erklärte der Betroffene, dass er soeben aufgrund des Anschlagens seines Alarmsystems, welches er an seiner Pferdekoppel befestigt hat, davon ausgeht, dass sich eines der Pferde in eine der stromführenden Schnüre des Elektrozaunes verfangen hat und nun wiederholt mit Stromschlägen rechnen muss. Aufgrund dieses Umstandes habe er die Geschwindigkeitsüberschreitung am Schild nicht erkannt.



Vorsätzliche vs. fahrlässige Geschwindigkeitsüberschreitung


Das Amtsgericht Kaiserslautern verurteilte den Betroffenen aufgrund einer fahrlässigen Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften zu einer Geldbuße von 320 €. Gegen dieses Urteil legte die Staatsanwaltschaft eine Rechtsbeschwerde ein, denn diese war überzeugt, dass der Mann vorsätzlich und nicht fahrlässig handelte.



Das Oberlandesgericht Zweibrücken hat in nächster Instanz zugunsten der Staatsanwaltschaft entschieden. Die Einlassung, dass der Fahrzeugführer das Schild mit der Geschwindigkeitsüberschreitung nicht erkannt habe, sei unbeachtlich. Es kann nach allgemeinem Grundsatz davon ausgegangen werden, dass Verkehrsschilder wahrgenommen werden. Zudem besteht die Überlegung in der Rechtsprechung, dass eine Geschwindigkeitsüberschreitung von mehr als 40 % besteht, dem Fahrer die Überschreitung der Geschwindigkeit nicht verborgen geblieben sein kann.



Durch die Einlassung des Polizisten gegenüber den Polizeibeamten wurde die Feststellung getroffen, dass er sich in einer vermeintlichen Notsituation befindet und das schnelle Fortkommen mit dem Auto willens in Kauf genommen hat, um sein Pferd vor weiterem Leid zu bewahren. Angesichts dieser Tatsache ist eine Überschreitung mit bedingten Vorsatz gegeben. Die Revision hatte Erfolg.


Oberlandesgericht Zweibrücken, Beschluss vom 03.02.2022 - 1 OWi 2 SsBs 113/21 -

AdobeStockFoto-Nr.: 1559882



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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