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  • AutorenbildRA Sven Skana

Berliner Verurteilungen aufgrund des Handeltreibens mit CBD – Blüten sind rechtskräftig

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Der Bundesgerichtshof hat am 12.10.2022 eine bahnbrechende Entscheidung im Bereich des Betäubungsmittelrechtes veröffentlicht. In seinem Beschluss hat der 5. Strafsenat obersten ordentlichen Gerichtes die Revision gegen ein Berliner Urteil verworfen, welches aufgrund des Handeltreibens mit CBD-Blüten bekannt war.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Das Landgericht Berlin hat einen der Angeklagten u. a. wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen und den anderen wegen Beihilfe hierzu zu Gesamtfreiheitsstrafen von drei Jahren neun Monaten und von zehn Monaten (deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat) verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Hauptangeklagte im September/Oktober 2019 mit Unterstützung des zweiten Angeklagten insgesamt 120 Kilogramm CBD – Blüten mit einem hohen Anteil des Wirkstoffes Cannabidiol erworben. Diese Blüten hat er gewinnbringend an weitere Großhändler weiterverkauft, welche die Ware dann an verschiedene Spätverkaufsstellen und CBD-Shops veräußerten.

Das Landgericht Berlin hat die CBD-Blüten als illegales Betäubungsmittel im Sinne der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz (BtMG) eingeordnet. Demnach sind die besagten Blüten nicht unter die Ausnahmevorschrift für Cannabis gefallen, welche einen Verkauf der Ware legalisiert hätte.


Ausnahme setzt sich aus Wirkstoffgehalt und mangelnder Missbrauchseigenschaft zusammen

Im obigen Fall überschritten die Blüten jedoch nicht den Grenzwert der Ausnahmevorschrift von 0,2 % THC. Dennoch fehlte es an einer weiteren Voraussetzung, welche die Ausnahme erst ermöglicht: Der Ausschluss zum Missbrauch von Rauschzwecken.

Nach Ansicht der Richter ist ein solcher Missbrauch bei den in den Verkehr gebrachten Blüten immer noch möglich. Würde man diese Blüten beim Backen erhitzen, so führe dies zur Freisetzung von weiterem THC, was bei dem Konsum durch den Endabnehmer einen vollwertigen Cannabisrausch erzeugen könnte. Nach Ansicht des Gerichts war dieser Umstand dem Hauptangeklagten bekannt, seinem Helfer zumindest gleichgültig, was für eine Vorsatzannahme ausreicht.


Europarecht ist durch diese Entscheidung nicht tangiert

Entgegen der Auffassung der Revision stellt die Verurteilung wegen des Handels mit CBD-Blüten auch für den Fall keinen Verstoß gegen die europarechtliche Warenverkehrsfreiheit (Art. 34 AEUV) dar, da die Blüten in Spanien legal produziert wurden. Denn bei solchen Blüten handelte es sich um Suchtstoffe, mit denen der Handel von vornherein verboten ist und die daher nicht der Warenverkehrsfreiheit unterfallen.


Die dieser Beurteilung zugrundeliegenden europarechtlichen Maßstäbe waren nach den einschlägigen Rechtsnormen so klar und durch die hierzu ergangene Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union so weit geklärt, dass keine Veranlassung bestand, eine Entscheidung des EuGH zur Vereinbarkeit mit Europarecht einzuholen (Art. 267 AEUV).


Beschluss vom 23. Juni 2022 – 5 StR 490/21


AdobeStock Foto-Nr.: 206972551


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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