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BGH: § 315d Abs. 5 StGB ist eng mit dem § 315d Abs. 2 StGB verbunden

Der Bundesgerichtshof hat sich im vor nicht allzu langer Zeit im Dezember 2022 erneut zum umstrittenen § 315 d StGB sowie zu seiner strittigen Auslegung geäußert. In dieser Entscheidung kamen die Richter des obersten Bundesgerichts zu dem Entschluss, dass auf subjektiver Ebene ein Gefahrenverwirklichungszusammenhang zwischen § 315d Abs. 2 und § 315d Abs. 5 StGB gegeben sein muss.

Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Ein Sportwagenfahrer und ein Motorradfahrer haben sich im Jahr 2018 ein Kraftfahrzeugrennen geliefert. Als Sie mit nahezu Höchstgeschwindigkeit unterwegs waren, krachte der Sportwagenführer frontal in einen entgegenkommenden Oldtimer, wodurch der damals 38 – jährige Familienvater unbeteiligte Familienvater ums Leben kam. Auf dem Beifahrersitz des Autos habe sich sein damals 10 – jähriger Sohn befunden, welcher bei dem Unfall verletzt wurde, jedoch überlebte.

Das Landgericht Deggendorf hat die beiden Beteiligten damals wegen Teilnahme an einem unerlaubten Kraftfahrzeugrennen mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsschädigung in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen sowie den Motorradfahrer zusätzlich wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort schuldig.

Der Bundesgerichtshof hat nunmehr über die Revisionen der Witwe und des Sohnes des Getöteten, welche sich dem Verfahren als Nebenkläger angeschlossen hatten, mit Beschluss entschieden. Sie hatten das Ziel, das Urteil zulasten des Motorradfahrers abändern zu lassen. Nach intensiver Analyse durch den Bundesgerichtshof geschah das Gegenteil – es kam zur Milderung des Urteils für den beteiligten Motorradfahrer.


§ 315d Abs. 5 StGB sei vom Motorradfahrer aufgrund mangelnder Verknüpfung zu Abs. 2 StGB nicht erfüllt

Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Straftatbestand des unerlaubten Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge und schwerer Gesundheitsbeschädigung (§ 315d Absatz 5 StGB) in diesem Fall nicht erfüllt sei, da dieser an die Voraussetzungen des § 315d Absatz 2 StGB anknüpft.

§ 315d Abs. 2 StGB ist laut den Richtern des Bundesgerichtshofes jedoch als eigenhändiges Delikt aufgebaut, das heißt, diese Norm kann nur von einem Täter verwirklicht worden sein, welcher die Tathandlung auch eigenständig ausgeführt hat.

Laut Bundesgerichtshof hat der Motorradfahrer, der die Kollision nach den Feststellungen

des Landgerichts in der konkreten Rennsituation nicht unmittelbar selbst verursacht hatte,

keinen eigenen Verursachungsbeitrag für die tödliche Kollision gesetzt. Die Abänderung des Schuldspruchs zu Gunsten des Motorradfahrers zieht die Aufhebung der für diese Tat verhängten Strafe nach sich. Eine andere Strafkammer des Landgerichts Deggendorf hat daher nunmehr neu über die zu verhängende Einzelstrafe zu verhandeln und eine neue Gesamtstrafe zu bilden.



Bundesgerichtshof, AZ.: 4 StR 224/20

AdobeStock-Foto-Nr.: 252415129




Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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