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BGH: „Kronzeugenregelung“ kann Betäubungsmittelverfahren weitgehend beeinflussen



Der Bundesgerichtshof hat sich Anfang des Jahres 2022 erneut mit dem verminderten Schuldausspruch bei Betäubungsmittelstraftaten auseinandergesetzt und wiederholt klar gemacht, dass solch ein „minder schwerer Fall“ aufgrund des Eintrittes einer „Kronzeugenregelung“ sich auch drastisch auf den Strafrahmenausspruch niederschlagen muss.


Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:


Der Beklagte wurde vor dem Landgericht wegen des unerlaubten Handels von Betäubungsmitteln in einer nicht geringen Menge verurteilt. Im Ermittlungsverfahren machte der Angeklagte bereits ausführliche Angaben zur arbeitsteiligen Vorgehensweise der Bande, von welcher er seine Drogen bezog. Zudem konnte er die Rollen der Mitangeklagten präzise einordnen und sogar einzelne Betäubungsmittellieferungen hinsichtlich der Menge und Anzahl der Verpackungen zuordnen.



Detaillierte Einlassung des Angeklagten machte die Verurteilung der Mitangeklagten erst möglich


Durch die Informationen, welche durch den Beschuldigten preisgegeben wurden, konnten die Mitangeklagten, welche zu diesem Zeitpunkt des Verfahrens nur teilgeständig waren – verurteilt werden.

Dennoch habt das Landgericht einen „minder schweren Fall“ gemäß § 30a Abs. 3 BtMG verneint und bei seiner Strafzumessung den Strafrahmen des § 30a Abs. 1 BtMG zugrunde gelegt, welcher eine Freiheitsstrafe nicht unter 5 Jahren festlegt.


Eine Strafmilderung nach dem „Kronzeugenparagraphen“ nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BtMG ist nicht vom Landgericht nicht erörtert worden.


Das Gericht machte jedoch klar, dass es berücksichtigt, dass der Angeklagte im Ermittlungsverfahren kooperativ war und auch Tatbeiträge anderer Beteiligter umfassend eingeräumt hat, was kausal zu deren Überführung beigetragen hat.


Es folgte das Rechtsmittel der Revision gegen dieses Urteil.

Die Richter des Bundesgerichtshofes sahen die Nichterörterung von § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG als rechtsfehlerhaft an. Nach den Urteilsgründen, welche das Landgericht zur Verurteilung herangezogen hat, lag es auf der Hand, dass durch die freiwillige Benennung weiterer Bandenmitglieder der § 31 Satz 1 Nr. 1 BtMG zumindest einer ausführlicheren Prüfung unterzogen werden müsste, bevor dieser zu schnell als abwegig abgelehnt wird.


Auf diesem Rechtsfehler beruht der gesamte Strafausspruch, wodurch dieser vom Bundesgerichtshof aufgehoben wurde. Zwar wurde vom vorinstanzlichen Landgericht zwar das Geständnis und die Aufklärungshilfe des Falles berücksichtigt – jedoch nicht in den Ausmaßen des § 31 BtmG.


BGH, Beschl. v. 12.01.2022 – 3 StR 394/21

AdobeStockFoto-Nr.: 366999663




Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.


Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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