Ein weiteres deutsches Landgericht hat sich mit einem Beschluss aus dem Februar 2022 der weitgehenden Rechtsprechung angeschlossen, dass die sogenannten „E-Scooter“ als Kraftfahrzeuge gewertet werden und darum auch die strafrechtlichen Vorschriften für die Führung von Kraftfahrzeugen auf diese angewendet werden kann.
Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:
Der Beschuldigte wurde gegen 02:00 Uhr mit einem gemieteten E-Scooter angetroffen, welcher mit einem Versicherungskennzeichen ausgestattet war. Bei der Kontrolle nahmen die Beamten einen starken Alkoholgeruch war, was dazu führte, dass diese einen Atemalkoholtest durchführten, welcher über dem Grenzwert lag. Daraufhin kam es zu einer freiwilligen Blutentnahme, welche eine Blutalkoholkonzentration von 1,55 Promille ergab.
Aufgrund des Umstandes kam es seitens der Staatsanwaltschaft zu einer Beantragung, dem Beschuldigten vorläufig die Fahrerlaubnis zu entziehen, mit der Begründung, dass dieser unter starken Alkoholeinfluss ein Kraftfahrzeug geführt hat.
Das Begehren wurde vom Amtsgericht abgelehnt, da aus deren Sicht hier ein Vergehen mit einem Elektrokleinstfahrzeug vorliegt, was einen Entzug der Fahrerlaubnis nicht rechtfertigt.
Die Entscheidung liegt in der Kategorisierung des E-Scooters
Gegen diese Entscheidung wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Beschwerde zum Landgericht Wuppertal, welche letztendlich Erfolg hatte. Das zuständige Amtsgericht hat den Antrag der Staatsanwaltschaft Wuppertal, dem Beschuldigten die Fahrerlaubnis gemäß § 111a StPO vorläufig zu entziehen, zu Unrecht abgelehnt. Nach Ansicht des Landgerichts bestehen keine Zweifel an der Fahrzeugqualität eines elektronisch angetriebenen Rollers. Fahrzeug im Sinne dieser Norm sind nämliche Beförderungsmittel beliebiger Art zum Zweck der Fortbewegung im öffentlichen Verkehr. Unerheblich ist, ob sie durch Motorkraft angetrieben werden. Erfasst sind damit nicht nur sämtliche Kraftfahrzeuge, sondern z.B. auch reine Fahrräder, Segelboote oder Segelflugzeuge (vgl. Fischer, StGB, 69. Aufl. 2022, § 316, Rz. 4).
Für den Beschuldigten war es zur Tatzeit auch nicht möglich, den E-Scooter aufgrund seiner Alkoholintoxikation sicher zu führen. Es ist aufgrund des hohen Wertes von 1,55 Promille sogar von einer absoluten Fahruntüchtigkeit auszugehen, da aus der Konsequenz der vorherigen Begründung die für einen Kraftfahrer geltenden Grenzwerte auch auf die Führer von E-Scootern anzuwenden sind.
Demnach hat sich ein weiteres deutsches Landgericht mit der Kraftfahrzeugeigenschaft der sogenannten „E-Scooter“ auseinandergesetzt und wie die breite Mehrheit entschieden, dass es sich hier wohl um ein Kraftfahrzeug handelt und damit auch die Regulatorien für solche Fahrzeuge darauf anzuwenden sind. Solange es jedoch noch keine obergerichtliche Entscheidung über dieses Thema gibt, wird es wohl zu weiteren Differenzen in der Rechtsprechung kommen.
Landgericht Wuppertal: Beschluss vom 02.02.2022 – 25 Qs 63/21 (922 Js 3738/21)
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Hinweis:
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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