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Fahren ohne Fahrerlaubnis: Erkenntnisse aus längerfristiger Observation dürfen nicht genutzt werden

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat sich in einem Urteil aus dem Mai 2022 mit der Frage der Verwendung von festgestellten Umständen bei längerfristigen Observationen befasst. Während ein Beschuldigter aufgrund des Handelns mit Betäubungsmitteln auf das Radar der Ermittler gekommen ist, fand eine Observierung statt. Währenddessen wurde festgestellt, dass die Person öfter ein Kraftfahrzeug führte, ohne eine Fahrerlaubnis zu diesem Zeitpunkt innezuhaben. Da das Fahren ohne Fahrerlaubnis jedoch keine Straftat mit erheblicher Bedeutung im Sinne des § 163f Abs. 1 S.1 StPO darstellt, dürfen die Observationsergebnisse für dieses Verfahren nicht genutzt werden.


Dem Urteil des Oberlandesgerichts liegt folgender Tatbestand zugrunde:

Dem Angeklagten wird zur Last gelegt, zu Beginn des Jahres 2021 in Duisburg sein Fahrzeug geführt zu haben, ohne dabei im Besitz einer erforderlichen Fahrerlaubnis zu sein. Der Clou dabei ist, dass diese Tathandlung aufgegriffen wurde, als sich der Beschuldigte gerade zu seinem Gerichtstermin am Amtsgericht Duisburg-Hamborn begab, bei dem er wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt worden ist.

Das Amtsgericht ist jedoch der Meinung, dass hier ein Freispruch notwendig war, da die Erkenntnisse des Tatvorwurfs während einer längerfristigen Observation in anderer Sache gewonnen wurden und deshalb im vorliegenden Verfahren ein Beweisverwertungsverbot besteht. Dagegen wandte sich die Staatsanwaltschaft mit einer Sprungrevision zum OLG.


Diese ist nach Ansicht der Richter des Oberlandesgerichts unbegründet. Das Amtsgericht hat die rechtliche Einschätzung richtig getroffen und hinreichend mit § 163f Abs. 1 S.1 StPO zutreffend argumentiert.


Straftat von erheblicher Bedeutung muss auch bekannte Umstände umfassen

Die Anordnung der längerfristigen Observation erfordert zureichende tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass eine „Straftat von erheblicher Bedeutung“ begangen worden ist (§ 163f Abs. 1 Satz 1 StPO). Es handelt sich damit im Sinne des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO um eine Maßnahme, die „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässig ist. Genügt das in § 163f Abs. 1 Satz 1 StPO bezeichnete Merkmal einer „Straftat von erheblicher Bedeutung" mithin auf der Eingriffsebene den Anforderungen an die Normenklarheit und Tatbestandsbestimmtheit, ist es nur folgerichtig, die Regelung des § 479 Abs. 2 Satz 1 StPO, die für die Verwendungsbeschränkung auf eine „nur bei Verdacht bestimmter Straftaten“ zulässige Maßnahme abstellt, auch auf eine derart umschriebene Straftat anzuwenden. Das Fahren ohne Fahrerlaubnis, welches im obig genannten Fall durch die Observation erst bekannt wurde, fällt nicht in dieses Schema. Demnach muss hier ein Beweisverwertungsverbot gelten, was den Freispruch des Amtsgerichtes ausreichend begründet.


OLG Düsseldorf, Urt. v. 24.05.2022 – III-2 RVs 15/22


AdobeStock Foto-Nr.: 244020549


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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