Dem Urteil des LG Freiburg lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte schob trotz vorherigem Alkoholkonsum auf einer privaten Feier in den frühen Morgenstunden sein Fahrrad in Richtung seines Wohnortes im öffentlichen Straßenverkehr und legte sich später, nachdem er gestürzt war, alkoholbedingt auf die Fahrbahn. Glücklicherweise wurde der Bewusstlose von einem Polizeibeamten aufgefunden und versorgt. Die später entnommene Blutprobe ergab eine Blutalkoholkonzentration von 2,3 Promille. Das AG Emmendingen verurteilte ihn daher wegen fahrlässiger Trunkenheit im Straßenverkehr gem. § 316 Abs. 1 und 2 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à 35 Euro. Die hiergegen gerichtete Berufung des Angeklagten hatte Erfolg, er wurde vom LG Freiburg freigesprochen.
Vorschriftswidrig verhält sich nach § 316 Abs. 1 StGB nur, wer ein Fahrzeug trotz Fahruntüchtigkeit führt. Das LG Freiburg begründete den Freispruch damit, dass der Angeklagte sich zwar zum Zwecke des Fahrradschiebens des Fahrrad-Lenkers bediente, das Fahrrad also unter eigenverantwortlicher Handhabung einer seiner wesentlichen technischen Vorrichtungen durch den öffentlichen Verkehrsraum geleitet wurde. Mithin könnte man vom Führen eines Fahrzeugs ausgehen. Allerdings erfülle nach herrschender Meinung und Ansicht des LG das Schieben eines Fahrrads durch den öffentlichen Verkehrsraum die Tatbestandsvoraussetzung des Führens eines Fahrzeugs noch nicht. Die viel geringere Gefahr, die mit solch einem Verhalten einhergehe, rechtfertige es, von einer Einstufung als strafbares Verhalten abzusehen.
(LG Freiburg, Urteil vom 26.10.2021 – 11/21 10 Ns 530 Js 30832/20)
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Sven Skana
Fachanwalt für Verkehrsrecht
Anwalt für Strafrecht
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