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  • AutorenbildSimon Eberherr

Fairness im Verkehrsstrafrecht: Das Recht auf Zugang zu Messdaten in Bußgeldverfahren

Im deutschen Verkehrsstrafrecht spielt die Geschwindigkeitsmessung eine zentrale Rolle bei der Verfolgung von Verkehrsverstößen. Doch was passiert, wenn ein Betroffener Zweifel an der Richtigkeit der Messung hat und diese überprüfen möchte? In einem aktuellen Fall hat das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) über die Frage entschieden, ob der Zugang zu Messdaten im Rahmen eines Bußgeldverfahrens gewährleistet sein muss.


Die vorherigen Instanzen

Der Fall begann vor dem Amtsgericht Duderstadt, das den Beschwerdeführer wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung außerhalb geschlossener Ortschaften verurteilte. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hatte einen Beweisantrag gestellt, um ein Sachverständigengutachten zur Überprüfung der Messung zu erhalten. Das Amtsgericht lehnte den Antrag ab und stützte sich auf die Feststellung, dass es sich bei dem eingesetzten Messgerät um ein standardisiertes Messverfahren handele. Das Urteil wurde anschließend vom Oberlandesgericht Braunschweig bestätigt, das den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verwarf.


Die Verfassungsbeschwerde

Mit der Verfassungsbeschwerde wandte sich der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Amtsgerichts Duderstadt und den Verwerfungsbeschluss des Oberlandesgerichts Braunschweig. Er machte geltend, dass ihm das Recht auf ein faires Verfahren verwehrt worden sei, da er keinen Zugang zu den Rohmessdaten der Geschwindigkeitsmessung erhalten habe. Insbesondere argumentierte er, dass die Rechtsfigur des standardisierten Messverfahrens eine Überprüfung der Messung durch das Gericht erfordere, sofern konkrete Anhaltspunkte für Messfehler vorliegen. Ohne Zugang zu den Rohmessdaten werde der Betroffene jedoch in seiner Verteidigungsmöglichkeit erheblich eingeschränkt.

Das BVerfG nahm die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung an. Es stellte fest, dass keine ausreichenden Gründe vorliegen, um die Verfassungsbeschwerde anzunehmen. Das Gericht betonte jedoch, dass es im Rahmen eines fairen Verfahrens wichtig sei, dass der Betroffene Zugang zu relevanten Beweismitteln hat, um seine Verteidigungsrechte effektiv ausüben zu können. Insbesondere im Fall der Geschwindigkeitsmessung könnten Sachverständigengutachten auf Basis von Rohmessdaten wichtige Erkenntnisse liefern. Das Gericht betonte jedoch auch, dass es kein generelles verfassungsrechtliches Gebot zur Speicherung von Rohmessdaten gebe. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, obliege der gesetzgeberischen Regelung.


Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts im Verfahren 2 BvR 1167/20 verdeutlicht die Bedeutung des fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht. Obwohl die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen wurde, unterstreicht das Gericht die Wichtigkeit des Zugangs zu relevanten Beweismitteln, insbesondere im Zusammenhang mit Geschwindigkeitsmessungen. Die Frage, ob Rohmessdaten gespeichert werden müssen, bleibt jedoch weiterhin eine gesetzgeberische Aufgabe. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber auf diese Herausforderung reagieren wird, um den Grundsätzen eines fairen Verfahrens im Verkehrsstrafrecht gerecht zu werden.


Az.: BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 20. Juni 2023 - 2 BvR 1167/20 Rn. 1-59


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht


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