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Ku´Damm-Raserfall: Verfassungsbeschwerde des Betroffenen erfolglos

Das Bundesverfassungsgericht hat sich zum Ende des Jahres als letztinstanzliches Gericht mit dem Ku´Damm-Raserfall beschäftigt und die Verfassungsbeschwerde des Verurteilten als erfolglos abgewiesen. Die angegriffenen Entscheidungen stellen weder ein Verstoß gegen Bestimmtheitsgebot noch einen Verstoß gegen Schuldprinzip dar.


Zum Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2016 einen schweren Autounfall verursacht, bei dem ein Mensch ums Leben kam. Das Landgericht verurteilte ihn unter anderem wegen Mordes zu lebenslanger Haft. Der Bundesgerichtshof lehnte seine Revision ab. In seiner Verfassungsbeschwerde rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung des Bestimmtheitsgebots und des Schuldgrundsatzes durch die Auslegung des Vorsatzbegriffs. Das Bundesverfassungsgericht hat die Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung angenommen, da die angegriffenen Entscheidungen den Beschwerdeführer nicht in seinen verfassungsmäßig garantierten Rechten verletzen.


Die Kammer des Landgerichts war davon überzeugt, dass der Beschwerdeführer mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt hatte. Der Bundesgerichtshof betonte in seiner Entscheidung, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich der Frage einer bedingt vorsätzlichen Tötung revisionsrechtlich nicht zu beanstanden sei. Das Landgericht habe die maßgeblichen vorsatzrelevanten objektiven Tatumstände gesamtwürdigend betrachtet und sich ausreichend mit den vorsatzkritischen Umständen des konkreten Falls auseinandergesetzt.


Der Beschwerdeführer war mit einem hochmotorisierten Kraftfahrzeug auf dem Berliner Kurfürstendamm unterwegs, als er mit einem Mitangeklagten ein Wettrennen bis zur nächsten roten Ampel vereinbarte. Während des Rennens überfuhr er mehrere rote Ampeln und stieß schließlich mit hoher Geschwindigkeit von mindestens 160 km/h in einen Geländewagen, der bei Grünlicht in eine Kreuzung einfuhr. Der Geländewagen flog durch die Luft, schlug mit dem Dach auf der Fahrbahn auf und blieb schließlich 72 Meter entfernt liegen. Der Fahrer starb noch an der Unfallstelle.

Durch die abgewiesene Verfassungsbeschwerde wurde das letzte Wort gesprochen. Der Verurteilte hat demnach keine Rechtsmittel mehr zur Verfügung, um seine Verurteilung durch das Landgericht Berlin anzufechten.


Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 07.12.2022 - 2 BvR 1404/20 –


AdobeStock Foto-Nr.: 357807884


Hinweis:


Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht



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