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  • AutorenbildSimon Eberherr

An Unfallflucht beteiligter Fahrzeughalter muss als Beschuldigter belehrt werden

Aktualisiert: 29. Nov. 2022

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat im Juni 2022 einen weiteren Beschluss hinsichtlich der Voraussetzung einer Beschuldigtenbelehrung veröffentlicht. Die Richter sind zu dem Entschluss gekommen, dass der Halter eines an einer Unfallflucht beteiligten Fahrzeuges vor einer polizeilichen Befragung als Beschuldigter gemäß § 136 Abs. 1 StPO belehrt werden. Wird eine solche Belehrung unterlassen, so sind sämtliche Angaben aufgrund eines Beweisverwertungsverbotes nicht verwertbar.


Der Beschluss beruht auf folgendem Sachverhalt:

Im Frühjahr 2022 kam es auf einem öffentlichen Parkplatz durch ein Ausparkmanöver zu einer Kollision zwischen zwei Fahrzeugen. Dabei wurde ein Schaden in Höhe von ca. 3.300 EUR verursacht. Der Unfallverursacher hat daraufhin den Unfallort verlassen. Passanten konnten sich das Kennzeichen des geflüchteten Fahrzeuges jedoch merken und haben dies der Polizei übermittelt. Letztendlich konnte eine ältere Frau als Halterin des Fahrzeuges ermittelt werden. Im Rahmen eines Gespräches mit der Polizei gab diese ihr Fahrereigenschaft zu. Daraufhin erließ das Amtsgericht Fürth einen Strafbefehl aufgrund der Erfüllung des Tatbestandes nach § 142 StGB (unerlaubtes Entfernen vom Unfallort).

Gegen diesen Strafbefehl wehrte sich die Angeklagte mit dem Argument, dass ihre Aussage unverwertbar sei, da Sie in diesem Moment nicht als Beschuldigte belehrt worden ist.


Beschuldigtenbelehrung in einem solchen Fall notwendig

Das Landgericht Nürnberg-Fürth entschied zu Gunsten der Angeklagten. Es besteht zum Zeitpunkt kein dringender Tatverdacht für die Straftat. Die Identifizierung der Angeklagten als verantwortliche Fahrerin sei nicht mit der erforderlichen Sicherheit gegeben. Sie hätte in diesem Fall vorab belehrt werden müssen. Durch den Umstand, dass dies nicht passiert ist, waren die Angaben der Angeklagten gegenüber den Polizeibeamten nicht verwertbar.


Die Angeklagte sei nach Ansicht des Landgerichts bereits vor der Befragung der Polizei gemäß § 136 Abs. 1 StPO als Beschuldigte zu belehren gewesen. Der Tatverdacht habe sich nach der Ermittlung der Angeklagten als Fahrzeughalterin auf sie verdichtet, auch wenn grundsätzlich auch andere Personen als Nutzer des Fahrzeugs der Angeklagten in Betracht kamen. Dazu kommt, dass die Personenbeschreibung der Passanten auf die „Halterin“ des Fahrzeuges weitgehend zutraf, so dass es dem Polizeibeamten sich hätte aufdrängen müssen, dass er hier eine Belehrung aussprechen muss.


Landgericht Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 28.06.2022 - 5 Qs 40/22 -


AdobeStock-FotoNr.: 146215387


Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt.


Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

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