top of page
Suche
  • AutorenbildRA Sven Skana

Kein Fahrverbot bei zu großem Zeitabstand zwischen Begehung der OWi und deren Ahndung

Aktualisiert: 31. März 2022



Im konkreten Fall hatte die Betroffene vorsätzlich die zulässige Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 50 km/h überschritten, was mittels des eingesetzten Geschwindigkeitsmessgerätes VitronicPoliscan Speed FM1 festgestellt wurde. Sie wurde daraufhin vom AG Trier zu einer Geldbuße von 320 Euro verurteilt.


In seinem Urteil wies das Gericht darauf hin, dass die Geldbuße nicht durch die Verhängung eines Fahrverbotes ergänzt wird. Grund hierfür war, dass es mit Blick auf den großen zeitlichen Abstand zwischen Tatzeitpunkt (30.10.2019) und dem Zeitpunkt der letzten Hauptverhandlung (03.09.2021) nicht mehr angemessen gewesen wäre, ein einmonatiges Regelfahrverbot anzuordnen. Auch wenn der Bußgeldkatalog dies vorsieht. Bei einer derart langen Zeitspanne von zwei Jahren ginge, auch wenn es sich hier um eine Vorsatztat handele, die Besinnungs- und Denkzettelfunktion des Fahrverbots ins Leere. Dieses Argument des AG Trier ist auch in anderen Urteilen und Beschlüssen von Oberlandesgerichten zu finden. Hinzu kam hier, dass der zum damaligen Zeitpunkt aktuelle Auszug der Betroffenen aus dem Fahreignungsregister vom 02.09.2021 keinerlei Eintragungen enthielt. Außerdem erhöhte das Gericht richtigerweise trotz des Absehens vom Fahrverbot die Geldbuße nicht.


Im Ergebnis ist es also ratsam, im Einzelfall zu prüfen, ob von einem Fahrverbot wegen des langen Zeitablaufs zwischen der Tat und deren Ahndung abgesehen werden kann. Als „Faustregel“ gelten hierbei zwei Jahre. Dies ist aber nicht zwingend, sondern immer einzelfallabhängig.


(AG Trier, Urteil vom 03.09.2021 – 27c OWi 8143 Js 10147/20)

AdobeStockFoto-Nr.: 332278931



Hinweis:

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung.

Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.


Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht

Anwalt für Strafrecht

Aktuelle Beiträge

Alle ansehen

Haftung bei Auffahrunfall mit Fahrschulauto

Fahrschulwagen stellen im Straßenverkehr eine besondere Herausforderung dar. Den teils noch sehr unerfahrenen Fahrschülern unterlaufen in den Fahrübungen unter Umständen Fehler, auf die sich die übrig

bottom of page